URHEBERRECHT / COPYRIGHT
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Dritten zugänglich gemacht werden.
Hierzu ein Auszug aus dem Urheberrecht:
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung
des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Der Urheber eines Werkes hat als „Schöpfer" Persönlichkeits- und Verwertungsrechte.
Im Einzelnen wären dies:
- Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)
- Recht der körperlichen Verwertung (§ 15 UrhG)
- Vervielfältigungsrecht (§§ 16, 69c Nr. l UrhG)
- Verbreitungsrecht (§§ 17, 69c Nr. 3 UrhG)
- Vertrags- und Aufführungsrecht (§ 19 UrhG) u.v.m.
Was tun. wenn jemand unberechtigt ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzt?
Es können folgende Ansprüche geltend gemacht werden:
- Schadensersatzanspruch (§ 823 II BGB i. V. m. einem
urheberrechtlichen Straftatbestand nach §§ 106-108 UrhG)
- Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung
§§ 97 I, 96 UrhG, § 1004 BGB
- Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung
nach §§ 812ff. BGB
Beachte: Nach § 102 UrhG verjähren vorstehende Ansprüche
in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens aber 30 Jahre nach der Verletzung.
Jürgen Lindner
2015